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§  545   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2008
Text:
 

Vollzug des Bundesgesetzes

 

§ 545. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 370 bis 407 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 148, 149 Abs. 2, 189 Abs. 4 und 301 Abs. 4, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 und des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.676/1991 ist, soweit es sich um die Feststellung der Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung handelt, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 459b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 37d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 447a Abs. 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.